RAUCHEN AM ARBEITSPLATZ


1. ArbeitnehmerInnenschutzrecht

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (§ 30 ASchG) verpflichtet den Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Nichtraucher vor der Einwirkung von Tabakrauch geschützt werden. Das Rauchen ist verboten, wenn mindestens ein Raucher und ein Nichtraucher gemeinsam in einem Büroraum oder vergleichbaren Arbeitsraum arbeiten. Vergleichbare Arbeitsräume und Tätigkeiten sind beispielsweise Meisterkojen, Lager, Qualitätssicherung, Programmierung, Fein- und Elektrotechnik, Uhrmacher und Optiker.

Weiters gelten arbeitnehmerschutzrechtliche Rauchverbote

• in Sanitätsräumen und Umkleideräumen,

• bei Brand- oder Explosionsgefahr sowie darüber hinaus

• allenfalls aus produktionstechnischen bzw. hygienischen Gründen (z. B. bei der Herstellung von Lebensmitteln, in Reinräumen, …).
Auch in Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen ist der Nichtraucher vor der Einwirkung von Tabakrauch zu schützen. Der wirkungsvollste Schutz ist das Rauchverbot. Allenfalls möglich ist die räumliche Trennung oder zeitlich getrennte Nutzung der Aufenthalts- und Bereitschaftsräume durch Nichtraucher und Raucher.
Werden diese Bestimmungen vom Arbeitgeber verletzt, droht eine Verwaltungsstrafe von 145 € bis 7.260 €, im Wiederholungsfall von 290 € bis 14.530 € (vgl § 130 Abs 1 Z 15 ASchG).

Nach dem Mutterschutzgesetz (§ 4 Abs 6) müssen werdende Mütter vor der Einwirkung von Tabakrauch speziell geschützt werden (absolutes Rauchverbot). Wird diese Bestimmung vom Arbeitgeber verletzt, droht eine Verwaltungsstrafe von 70 € bis 1.820 €, im Wiederholungsfall von 220 € bis 3.630 € (vgl § 37 MSchG).

2. Rauchverbote nach dem Tabakgesetz

Nach dem novellierten Tabakgesetz (BGBl I Nr. 167/2004) gelten seit 1.1.2005 Rauchverbote in Räumen öffentlicher Orte. Ein öffentlicher Ort ist jeder Ort, der von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann (siehe § 1 Z 11 Tabakgesetz). Solche Orte sind beispielsweise Geschäftslokale, Einkaufszentren, Büroräume oder ähnliche Räume mit Kunden- bzw. Parteienverkehr zu festgelegten Dienstzeiten bzw. zu Zeiten, in denen üblicherweise Kunden- bzw. Parteienverkehr stattfindet. Weiters gelten Rauchverbote in ortsfesten und nicht ortsfesten Einrichtungen des Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs.

Ausnahmen vom Rauchverbot sind in einzelnen Räumen öffentlicher Orte nach § 13 Abs 2 Tabakgesetz nur unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen möglich. Demnach können nur bei ausreichender Zahl von Räumen einzelne Räume als Raucherräume bezeichnet werden, wenn gewährleistet ist, dass

• der Tabakrauch nicht in Rauchverbotsbereiche dringt und

• das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.
Die Raucherräume müssen dem zu Folge verschließbar sein. Sie benötigen eine von den anderen Räumen getrennte Entlüftung. Sind Belegschaftsorgane errichtet, kann eine erzwingbare Betriebsvereinbarung über die örtliche Festlegung einzelner Raucherräume abgeschlossen werden (siehe Punkt 4).

Eine besondere Ausnahme bildet die Gastronomie. Nach § 13 Abs 3 Tabakgesetz sind folgende Betriebe vom Rauchverbot ausgenommen: Gastgewerbebetriebe, Schutzhütten, Buschenschanken, Privatzimmervermietungen, in Tankstellen befindliche Gastronomiebereiche, Tabaktrafiken und gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Veranstaltungen mit Verabreichung von Speisen und Getränkeausschank.

Speisebetriebe mit einer Bodenfläche ab 75 m2 haben sich freiwillig verpflichtet seit Jahresanfang 2007 in 90 Prozent dieser Gastgewerbebetriebe Nichtraucherbereiche (Nichtraucherzonen und/oder gesonderte Nichtraucherräume) einzurichten. Der Nichtraucherbereich muss mindestens 40 Prozent der für die Verabreichung von Speisen vorgesehenen Sitzplätze aufweisen.

Ausnahmslos Rauchverbot gilt jedoch in Räumen für Unterricht, Fortbildung, Verhandlungen, im Schulsport und in Mehrzweckhallen.
Rauchverbote sind kennzeichnungspflichtig. Die Rauchverbotshinweise oder die Rauchverbotssymbole sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum klar ersichtlich und eindeutig sind. Ergänzend empfiehlt sich, Räume mit Raucherlaubnis mit Raucherlaubnishinweisen oder Raucherlaubnissymbolen zu kennzeichnen.

Die Einhaltung der Rauchverbote nach dem Tabakgesetz und dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz hat der Arbeitgeber zu überwachen und sie unterliegen einseitig seiner Anordnungsbefugnis, sofern keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen wurde.

Die Nichteinhaltung gesetzlicher und vereinbarter Rauchverbote rechtfertigt bei beharrlicher Weigerung eine „personenbedingte“ Kündigung gemäß § 105 Abs 3 Z 2 lit a Arbeitsverfassungsgesetz, bzw. verwirklicht einen Entlassungstatbestand bei entsprechender Verwarnung oder besonderer Gefahrenlage (z. B. Brand- oder Explosionsgefahr).

3. Wo besteht noch Raucherlaubnis?

Bei Einhaltung von ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und Tabakgesetz besteht am Arbeitsplatz nur noch Raucherlaubnis,

1. wenn ein Arbeitnehmer allein in seinem Einzelbüro ohne Kunden- bzw. Parteienverkehr bei geschlossener Tür arbeitet, oder

2. wenn es sich um typische Werks- bzw. Fabrikshallen handelt und keine brand- oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffe verwendet werden bzw. keine produktionsbedingten Hinderungsgründe vorliegen, oder

3. in weiten Bereichen der Gastronomie, oder

4. wenn ausschließlich Raucher in ihrem Arbeitsraum ohne Kunden- bzw. Parteienverkehr tätig sind.

Die Gewährung oder Duldung von Rauchpausen während der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber führt in der Regel zu keiner betrieblichen Übung. Vertragswirksame Pausen für Raucher zum Rauchen kommen ausnahmsweise nur zustande, wenn keine Gesetzwidrigkeit vorliegt, die Pausen hinsichtlich Anzahl, Lage und Dauer ausreichend bestimmt sind und aus Gründen der arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungspflicht eine ebensolche Pausenregelung mit Nichtraucher rechtswirksam vereinbart wird.

4. Arbeitsverfassungsgesetz und Rauchverbote/Nichtraucherschutz

Mit erzwingbarer Betriebsvereinbarung kann beispielsweise näher geregelt werden:

• die örtliche bzw. räumliche Festlegung der Raucherräume und deren Gestaltung,

• die Häufigkeit und die Dauer der Rauchpausen und

• bei Vorliegen sachlicher Gründe allenfalls weiterführende Rauchverbote.
Die Rechtsgrundlage für diese Betriebsvereinbarung ist § 97 Abs 1 Z 1 Arbeitsverfassungsgesetz, wonach zur Festlegung allgemeiner Ordnungsvorschriften, die das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb regeln, eine erzwingbare Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden kann.

5. Regierungsprogramm (XXIII. Gesetzgebungsperiode) und Ausblick

Im Kapitel „Gesundheit“ findet sich unter Punkt „1. Prävention, Gesundheitsförderung und Public Health“ auf Seite 113 folgender Wortlaut zum NichtraucherInnenschutz:
„Verankerung eines gesetzlich ausgeweiteten NichtraucherInnenschutzes (insbesondere durch strenge Regelungen auch in Lokalen durch räumlich abgetrennte Raucherzonen).“
SPÖ und ÖVP haben zweifelsfrei eine gemeinsame Gesetzesinitiative vereinbart. Die vorherige Evaluierung der freiwilligen Selbstverpflichtung in der Gastronomie – wie sie von BM Kdolsky beauftragt wurde – ist eine freiwillige Fleißaufgabe. Das Regierungsprogramm ist jedoch eindeutig, weshalb ich bald einen Gesetzesentwurf erwarte.

6. Grünbuch „Für ein rauchfreies Europa: Strategieoptionen auf EU-Ebene“

Die Europäische Kommission legte am 30. Jänner 2007 ein Grünbuch mit dem Titel „Für ein rauchfreies Europa: Strategieoptionen auf EU-Ebene“ vor. Darin werden fünf Strategieoptionen samt Kommentaren zur Diskussion gestellt:

1. Keine Änderung des Status quo: „Stückwerk mit geringster Wirkung“

2. Freiwillige Maßnahmen: „waren nicht wirksam“

3. Offene Koordinierung: „Leitlinien, Ziele und Austausch bewährter Verfahren“

4. Empfehlung der Kommission oder des Rates: „nicht rechtsverbindlich“

5. Verbindliche Rechtsvorschriften: „transparente/umsetzbare Basisregelung“

Die Kommission kommt im Grünbuch zu folgendem Schluss: „Mit Hinblick auf die unzweideutige wissenschaftliche Feststellung, dass Passivrauchen zu gesundheitlichen Schäden führt, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Maßnahmen für saubere Innenraumluft insgesamt zu einem Rückgang des Tabakkonsums geführt haben, ist die Kommission der Ansicht, dass die Strategie mit dem breitesten Anwendungsbereich den größten Nutzen für die Volksgesundheit bringt. Auch würde dadurch eine vergleichbare Ausgangsbasis für alle Beteiligten geschaffen. Eine Reihe erfolgreicher Beispiele von umfassenden Strategien zur Schaffung rauchfreier Zonen, die bereits weltweit umgesetzt werden, ist der Beweis dafür, dass diese Option lebensfähig und anwendbar ist.“

A.Heider, Arbeiterkammer – Abt. ArbeitnehmerInnenschutz und Arbeitsgestaltung

Leave a Comment