Kältearbeitsplätze sind Bereiche, bei denen aufgrund der Lufttemperatur unangenehme Empfindungen von Kühle oder Kälte entstehen können. Kältearbeit beginnt bei Lufttemperaturen von +15 °C. Um vor Kühle und Kälte zu schützen, sind dem TOP-Prinzip folgend zuerst technische/bauliche (z. B. Windschutz), danach organisatorische (z. B. Aufwärmpausen) und schlussendlich persönliche Maßnahmen (z. B. Kälteschutzkleidung) zu setzen.

Kältearbeit im Freien
Wetter- und Kälteschutzkleidung muss von den ArbeitgeberInnen zur Verfügung gestellt werden. Wenn notwendig, muss auch eine Ausrüstung zum Wechseln vorhanden sein. Für die Schutzkleidung müssen gesetzliche Bestimmungen und Normen angewandt werden (ÖNORM EN ISO 11079 – Erforderliche Isolation der Bekleidung – IREQ).

Wenn Beschäftigte am Bau, unter die Regelungen des Schlechtwetterentschädigungsgesetzes fallen, können diese während bestimmter extremer Witterungsbedingungen die Arbeit kurzfristig niederlegen (sog. „Sechziger“). In Aufenthaltsräumen am Bau (z. B. Baucontainer) dürfen 21 °C nicht unterschritten werden.

Kältearbeit in Innenräumen
Kältearbeitsplätze findet man häufig bei der Herstellung, der Lagerung, dem Transport und dem Verkauf von Nahrungsmittel, aber auch bei Arbeiten im Freien. Kältearbeit beginnt für den Menschen bereits weit im Plusbereich der Lufttemperatur, also etwa bei +15 °C bis +10 °C. Die DIN 33403, Teil 5 (1997) regelt, bei welcher Lufttemperatur wie lange im Kältebereich maximal ununterbrochen gearbeitet werden darf und wie lange die Aufwärmzeiten sein müssen. Die Einteilung reicht von +15 °C bis unter ‒41 °C. Für werdende Mütter gilt ein generelles Beschäftigungsverbot ab ‒5 °C.

Kälte in Arbeitsräumen
Arbeitsräume müssen beheizt werden. In Arbeitsräumen ist daher dafür zu sorgen, dass die Lufttemperatur

  • bei geringer körperlicher Belastung zwischen 19 und 25 °C
  • bei normaler körperlicher Belastung zwischen 18 und 24 °C
  • bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung mindestens 12 °C beträgt.

Diese Werte sind in der Arbeitsstättenverordnung (AStV) im § 28 Abs 1 geregelt. Die angegebenen Temperaturen müssen bereits zu Arbeitsbeginn (z. B. am Montag nach einem Wochenende) gewährleistet sein. Abweichungen von diesen Temperaturen darf es nur dann geben, wenn zwingende produktionstechnische Gründe vorliegen. Dies kann beispielsweise in der Lebensmittelindustrie oder in Kühlräumen der Fall sein. In diesem Fall muss aber durch technische oder organisatorische Maßnahmen (z. B. durch entsprechende Abschirmung) dafür gesorgt werden, dass die ArbeitnehmerInnen vor unzuträglichen raumklimatischen Einwirkungen geschützt sind. Die ArbeitnehmerInnen müssen jederzeit die Möglichkeit haben, die Arbeit zu unterbrechen um zum Aufwärmen einen beheizten Arbeitsplatz oder Aufenthaltsraum aufsuchen zu können. Liegen keine produktionstechnischen Gründe für kühlere Lufttemperaturen vor, so kann in Arbeitsräumen gemäß § 30 AStV eine Beschäftigung bei normaler körperlicher Belastung (z. B. Tätigkeit im Stehen) und einer Mindesttemperatur von 16 °C für höchstens 2 Stunden täglich pro Arbeitnehmer/in durchgeführt werden.